Fühlt sich ein Anleger von einer Bank, einer Sparkasse oder einem anderen Finanzdienstleister falsch beraten, etwa weil ihm zu riskante Finanzprodukte (z.B. Zertifikate, Fonds-Anteile, Anleihen oder Swaps) empfohlen wurden, so hat er verschieden Möglichkeiten. Er kann zunächst selber versuchen die Sach- und Rechtslage aufzuklären oder sich an Verbraucherschutzverbände wenden. Allerdings ist das Bankrecht und Kapitalmarktrecht eine komplexe Materie die durch verschiedene Einzelgesetze (WpHG, KWG usw.) und eine sich ständig fortentwickelnde Rechtsprechung geprägt ist. Zudem kommt es hinsichtlich der Frage der Fehlberatung in der Regel auf den Einzelfall an. Nicht jedes Beratungsgespräch verläuft gleich und hat den gleichen Inhalt. Daher kann es ratsam sein sich direkt an einen auf Bankrecht und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden der die Sach- und Rechtslage ermittelt.
Beratungsvertrag oder Vermittlungsvertrag?
Der Rechtsanwalt wird zunächst prüfen, ob zwischen dem Anleger und der Bank ein Beratungsvertrag oder zumindest ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Denn ohne Vertrag bestehen für den Finanzdienstleister auch keine vertraglichen Pflichten bei deren Verletzung sich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann. Dabei bedarf ein Beratungsvertrag nicht der Schriftform und muss auch nicht ausdrücklich geschlossen werden. Er kommt nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr immer schon dann zustande, wenn eine Finanzberatung tatsächlich stattfindet. Ob ein Finanzberatungsvertrag oder nur ein Finanzvermittlungsvertrag geschlossen wurde, kann sich daraus ergeben, wie der Finanzdienstleiter aufgetreten ist und vor allem daraus, ob er faktisch beraten oder nur vermittelt hat.
Falschberatung oder Fehlinvestition?
Der Rechtsanwalt wird weiter prüfen, ob eine Falschberatung vorliegt, d.h. ob der Finanzberater Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat. Welche Pflichten dies sind, hat der BGH im sogenannten „Bond-Urteil“ grundsätzlich konkretisiert. Danach muss eine Anageberatung „anleger- und objektgerecht“ sein. Eine Beratung ist „anlegergerecht“ in diesem Sinne, wenn das Finanzprodukt zum Anlageziel, der Risikobereitschaft und dem Wissensstand des Anlegers passt. „Objektgerecht“ ist die Beratung, wenn sie sich auf alle Eigenschaften und Risiken des Finanzprodukts bezieht, die für die Anlageentscheidung des Beratenen wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Neben der Bond-Entscheidung sollte der Rechtsanwalt in der Regel eine Reihe weiterer Urteile kennen, die die Beratungspflichten im Einzelfall konkretisieren können (z.B. zur sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“).
Muss gleich vor Gericht geklagt werden?
Kommt der Rechtsanwalt zu dem Schluss, dass die Bank, die Sparkasse oder der freie Anlageberater dem Anleger Schadensersatz schuldet, so wird er in der Regel – je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls – zu einer außergerichtlichen Geltendmachung, einem Mahnverfahren, einem Güteverfahren oder zur Klage vor den ordentlichen Gerichten raten. Auch ein Verfahren vor einem Ombudsmann des Bankenverbands kann im Einzelfall ratsam sein.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Finanzdienstleister Mitglied im Bundesverband deutscher Banken e.V. sein muss und dass die Schiedssprüche des Ombudsmanns nur bis zu einem Streitwert von € 5.000,00 bindend sind. Zudem sieht ein Ombudsmannverfahren keine Vernehmung von Zeugen vor. Kann der Beratungsfehler nur mittels Zeugen bewiesen werden so wird das Ombudsmannverfahren in der Regel ohne Ergebnis scheitern.
Für weiterführende Fragen zu den Handlungsmöglichkeiten bei einer möglichen Falschberatung steht Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur Verfügung.
Dr. Louis Rönsberg | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel. +49 89 – 51 24 27 – 0