Der Bankenverband (Bundesverband deutscher Banken e.V.) unterhält eine Ombudsstelle, die im Falle von Streitigkeiten zwischen einem ihre Mitglieder mit einem Kunden angerufen werden kann.

Der Schiedsspruch eines Ombudsmannes ist für die Bank aber nur bindend, wenn der Streitwert der Sache unter € 5.000,00 liegt.

Die Ombudsstelle wird nicht tätig, wenn über den Streitgegenstand bereits ein ordentliches Gerichtsverahren anhängig ist oder bereits entschieden wurde. Weiter eignet sich das Ombudsmannverfahren nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen, die nur mittels Zeugenbeweis nachgewiesen werden können, denn das Ombudsverfahren sieht keine Zeugenvernehmung vor.

 

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