Der Begriff „anfänglicher negativer Marktwert“ oder „anfänglicher negativer Barwert“ wird oft im Zusammenhang mit dem Handel von derivativen Finanzprodukten, vor allem Swaps, verwendet. Damit wird der Marktwert eines Derivats bezeichnet, der in der Regel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Bank und Kunden zu Lasten des Kunden negativ ist.
Für die Bank stellt der anfängliche negative Marktwert des Kunden im Umkehrschluss einen anfänglichen positiven Marktwert dar. Die Bank kann diesen Marktwert im Rahmen von sog. Gegengeschäften (Hedging) realisieren. Damit stellt der anfängliche negative Marktwert des Kunden die Gewinnmarge der Bank dar, die diese – nach Abzug ihres Aufwandes – aus dem Geschäft erwirtschaften kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22.03.2011 (Aktenzeichen XI ZR 33/10) festgestellt, dass die Deutsche Bank einen Kunden bei der Beratung zu einem sog. CMS Spread Ladder Swap darüber hätte aufklären müssen, dass dieses Derivat einen anfänglichen negativen Marktwert zu seinen Lasten hatte. Denn der anfängliche negative Marktwert hätte bei der Bank einen Interessenkonflikt ausgelöst. Die Deutsche Bank wurde wegen diesem Beratungsfehler zum Schadensersatz verurteilt.
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