Der Handel über einen Online-Broker oder Discount-Broker bietet eine Reihe von Vorteilen. So ist der Dienst des Onlinebrokers in der Regel schneller, günstiger und vielseitiger als der Kauf und Verkauf von Aktien, Optionen, Zertifikaten und anderen Wertpapieren über die Hausbank.
Allerdings birgt der Handel über einen Online-Broker auch spezifische Gefahren, weiß Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Gerade nach heftigen Kursbewegungen an den Börsen melden sich bei unserer Kanzlei vermehrt Daytrader und Anleger die Online-Brokerage nutzen, weil sie Probleme hatten ihren Brokerage-Account zu öffnen, weil ihre Order nicht schnell genug ausgeführt wurde oder weil die Quotierung ausgesetzt wurde und ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.“
Nach der Erfahrung des Rechtsanwalts kommt es bei der Frage, ob der Online-Broker Schadensersatz schuldet, auf den jeweiligen Einzelfall an.
Hat Online-Broker Pflichten verletzt?
Der Rechtsanwalt prüft zunächst, ob dem Online-Broker bzw. Telefon-Broker eine Verletzung von vertraglichen Pflichten vorgeworfen werden kann. Hat der Online-Broker etwa mit einer sekundenschnellen Ausführung von Orders geworben, so kann er ggf. dafür zur Verantwortung gezogen werden, wenn Aufträge erst mit einer stundenlangen Verzögerung an die Börse weitergeleitet wurden (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 14 O 9971/98).
Dabei kann sich der Discount-Broker in der Regel nicht darauf berufen, dass die Verzögerung bei der Übermittlung der Order nicht von ihm, sondern von einem Vertragspartner verursacht wurde. Denn der Discount-Broker haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden (vgl. Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 24.11.2003, Az. 8 U 36/03).
Die Bank bzw. der Online-Broker kann diese Pflichten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht im Rahmen seiner AGB ausschließen (BGH, Urteil vom 12.12.2000, Az. XI ZR 138/00). Entsteht die Verzögerung beim Handel mit Zertifikaten oder Optionsscheinen allerdings dadurch, dass der Market Maker oder Designated Sponsor vorübergehend die Kursstellung bzw. Quotierung einstellt, so kommt es darauf an, ob eine Verpflichtung zur Kursstellung bestand.
Eine zum Schadensersatz verpflichtenden Verletzung von Vertragspflichten kann jedoch auch darin bestehen, dass der Online-Broker seine Augen davor verschließt, dass ein Finanzvermittler mittels seiner Dienste bewusst Anleger schädigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09).
Schaden durch Verzögerung der Ausführung von Order durch Online-Broker?
Führt der Online-Broker eine Order des Kunden überhaupt nicht oder mit einer größeren Verzögerung aus, so kann dem Anleger ein beträchtlicher Schaden entstehen. Er verpasst eine Chance und kann die Wertpapiere anschließend nur noch teurer kaufen oder billiger verkaufen.
Wird das Geschäft vom Anleger verspätet zu dem nachteilhaften Kurs dennoch getätigt, so ist die Schadensberechnung relativ einfach. Der Schaden ergibt sich aus der Kursdifferenz zwischen dem gewünschten und dem tatsächlichen Handelszeitpunkt. Wird eine Verkaufsorder vom Online-Broker überhaupt nicht ausgeführt, so ist der Schaden ebenfalls relativ einfach bestimmbar.
Etwas Problematischer gestaltet sich die Frage, wie hoch der Schaden bei einer Kauforder ist, die vom Online-Broker überhaupt nicht ausgeführten wurde. Denn beim Kauf von Wertpapieren lässt sich der Gewinn oder Verlust letztendlich erst bei deren Verkauf ermitteln. Nach der Rechtsprechung ist dabei i.d.R. auf den Kurs am letzten Tag der mündlichen Verhandlung abzustellen (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 24.11.2003, Az. 8 U 36/03).
Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Rönsberg kommt es in der Praxis im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor allem darauf an, ob der Trader die Pflichtverletzung des Online-Brokers bzw. der Bank sowie den Schaden auch beweisen kann. So empfiehlt es sich die Verzögerung sowie die jeweiligen Kurse und Handelsabsichten genau zu dokumentieren, d.h. Screenshots und Notizen zu fertigen und ggf. Zeugen hinzuzuziehen.
Kontakt:
Für weiterführende Fragen zu den rechtlichen Pflichten beim Online-Brokerage, Telefon-Brokerage oder zum Börsenhandel steht Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur Verfügung.
Dr. Louis Rönsberg | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel. +49 89 – 51 24 27 – 0