Das Wertpapierhandelsgesetzt (WpHG) regelt in Deutschland den Handel mit Wertpapieren (Aktien, Zertifikate, Fonds, Swaps, Optionen, Schuldverschreibungen u.a.) die über eine Börse oder außerbörslich (Over-the-counter) gehandelt werden.

Besondere Bedeutung für den Handel mit börsennotierten Wertpapieren hat Abschnitt 3 des WpHG, die Insiderüberwachung. Gemäß § 14 Abs. 1 WpHG sind Insidergeschäfte (definiert in § 13 Abs. 1 WpHG) verboten. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht § 38 Abs. 1 WpHG Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren an. § 15 Abs. 1 WpHG enthält eine Verpflichtung Insiderinformationen unverzüglich zu veröffentlichen (Ad-hoc-Publizität).

Besondere Bedeutung für die Anlageberatung und Anlagevermittlung hat Abschnitt 6 des WpHG. In den §§ 31 ff. WpHG sind dezidiert Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geregelt. So sind Banken etwa gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WpHG dazu verpflichtet, ihre Dienstleistungen „mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit“ im Interesse ihrer Kunden zu erbringen und Interessenkonflikte zu vermeiden oder über diese aufzuklären.

Der Umfang der Pflichten eines Finanzdienstleistungsunternehmens aus dem WpHG wird verschiedentlich durch die Rechtsprechung konkretisiert. So etwa die Pflicht zur „anleger- und objektgerechten Beratung“ durch die sog. Bond-Entscheidung oder die Mitteilungspflicht über geheime Rückvergütungen durch die Kickback-Rechtsprechung des BGH.

 

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