Als Kickback (auch Kick-back) oder Rückvergütung wird die Rückerstattung eines Teils von Zahlungen aus einem Geschäft bezeichnet (verdeckte Provision). Im Finanzbereich handelt es sich dabei regelmäßig um Vermittlungs- bzw. Vertriebsprovisionen die der Finanzberater oder Finanzvermittler bzw. dessen Arbeitgeber von Dritter Seite erhält.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 19.12.2006 (Aktenzeichen Az. XI ZR 56/05; sog. Kickback-Urteil) ist ein Finanzberater dazu verpflichtet, den Anleger über Kickbacks zu informieren. Dies soll dem Anleger die Einschätzung der Intensität des Interessenkonflikts des Anlageberaters (Beratungsinteresse vs. Vertriebsinteresse) ermöglichen.
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