Als Bond-Urteil oder Bond-Entscheidung wird ein Urteil des BGH vom 06.07.1993 (Aktenzeichen: XI ZR 12/93) bezeichnet. Der Name leitet sich von der australischen Bond-Finance Ltd. ab, deren Anleihe Gegenstand des Verfahrens war. Die Kläger hatten die Anleihe auf Empfehlung ihrer Bank gezeichnet. Eine Ratingagentur hatte die Anleihe jedoch bereits vor dem Beratungsgespräch mit „BB“, also als spekulativ mit unterdurchschnittlicher Deckung, und schließlich nur noch mit „CCC“ bewertet, was auf die Gefahr hinweist, dass eine Insolvenz des Emittenten bevorsteht. Am Ende waren die Papiere praktisch wertlos.
Der BGH stellte im Rahmen der Bond-Entscheidung fest, dass eine Anlageberatung „anleger- und objektgerecht“ sein muss. „Anlegergerecht“ bedeutet, dass die empfohlenen Produkte dem Wissens- und Kenntnisstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Anlegers entsprechen müssen. „Objektgerecht“ heißt, dass sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Produkts beziehen muss, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Während die Aufklärung über die Eigenschaften des Produkts richtig und vollständig sein muss, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (BGH Urt. v. 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05, WM 2006, 851). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt also immer der Kunde.
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