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Anzeige wegen Kreditbetrug (§§ 265b, 263 StGB) – Anwalt Dr. Louis Rönsberg zum Thema

Täuscht ein Kreditnehmer einen Kreditgeber bei der Kreditvergabe, so kann sich der Kreditnehmer gem. § 265b StGB des Kreditbetrugs oder gem. § 263 StGB sogar des Betrugs strafbar machen. § 265b Abs. 1 (Kreditbetrug) ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und § 263 Abs. 1 StGB (Betrug) mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bewehrt. Zudem ist bei Betrug gem. § 263 Abs. 2 StGB schon der Versuch strafbar, bei Kreditbetrug gem. §§ 265b, 23 Abs. 1, 12 StGB jedoch nicht. Die Differenzierung zwischen der einen oder anderen Straftat ist also für den von der Polizei oder Staatsanwaltschaft Beschuldigten bzw. Angeschuldigten oder vor dem Strafgericht Angeklagten von erheblicher Bedeutung. Darüber hinaus gibt es im Falle einer Anzeige wegen Kreditbetrugs einiges zu beachten, weiß Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Strafverteidiger und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der Mandanten im Wirtschaftsstrafrecht vertritt.

Kreditbetrug im eigentlichen Sinne (§ 265b StGB)

Ob ein Kreditbetrug (§ 265b StGB) oder ein Betrug (§ 263 StGB) vorliegt, hängt zunächst vor allem davon ab, ob es sich beim Darlehensgeber und Darlehensnehmer um einen „Betrieb“ oder ein „Unternehmen“ handelt. Denn nur dann ist § 265b StGB anwendbar. Auf Seiten des Kreditnehmers reicht es jedoch, wenn ein Betrieb oder Unternehmen nur vorgetäuscht wird. Außerdem muss es sich gemäß § 265b Abs. 3, Nr. 1 StGB um Betriebe oder Unternehmen handeln, die „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern“. Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Rönsberg kommt es dabei z.B. darauf an, ob die Firma eigene Bankverbindungen unterhält, ob eine geordnete Kassen- und Buchführung besteht oder ob etwa kaufmännisches Personal beschäftigt wird. Auf die Rechtsform oder das Tätigkeitsfeld kommt es dagegen nicht an. So können sich auch Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Landwirte des Kreditbetrugs gem. § 265b StGB strafbar machen.

Bezieht sich Kreditbetrug gem. § 265b StGB nur auf Kredite und Darlehen?

Entgegen dem Wortlaut von § 265b Abs. 1 StGB bezieht sich der „Kreditbetrug“ keineswegs nur auf klassische Kredite oder Darlehen. „Kredite“ im Sinne des Gesetzes sind gem. § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB vielmehr „Gelddarlehen aller Art“ sowie etwa der Erwerb oder die Stundung von Forderungen (z.B. Factoring), die Diskontierung von Wechseln und Schecks oder die Übernahme von Bürgschaften (§ 765 BGB), Garantien und sonstigen Gewährleistungen (z.B. Schuldmitübernahmen oder Wechselbürgschaften). Es werden somit auch Warenkredite oder durchlaufende Kredite aus öffentlichen Mitteln erfasst. Auf eine bestimmte Mindesthöhe oder einen Mindestwert kommt es nach dem Gesetz dagegen nicht an. Kreditbetrug gem. § 265b StGB erfordert zudem einen „Antrag“ des Kreditnehmers. Damit ist nicht notwendig ein schriftlicher Antrag gemeint. Ein Antrag im Sinne des § 265b StGB ist vielmehr jede auf Erlangung einer Kreditzusage oder Kreditgewährung ausgerichtete Erklärung, die einen bestimmten Wunsch zum Ausdruck bringt, der von dem Kreditgeber „angenommen“ werden kann.

Beim Kreditbetrug gem. § 265b StGB kann eine Täuschung zur Strafbarkeit ausreichen

Weiter setzt ein Kreditbetrug gem. § 265b StGB eine Täuschung über wirtschaftliche Verhältnisse voraus. Dies sind alle Umstände, die für die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers relevant sind und die aus der Sicht eines verständigen Dritten als Entscheidungsgrundlage für die Kreditvergabe dienen sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die falschen Angaben vor oder nach Einreichung des Kreditantrags gemacht werden. Nach der Erfahrung von Anwalt Dr. Louis Rönsberg liegt die Tathandlung des Kreditbetrugs in der Praxis oftmals darin, dass unrichtige Bilanzen, Gewinn und Verlustrechungen, Gutachten oder Vermögensübersichten eingereicht werden (vgl. § 265b Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB). Zu beachten ist auch, dass der Kreditbetrug bereits vollendet ist, wenn die Informationen dem Kreditgeber zugegangen sind. Eine Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

Betrug im Zusammenhang mit Krediten (§ 263 StGB)

Liegt kein „Betriebskredit“ vor, d.h. ist der Kreditgeber oder Kreditnehmer kein Betrieb oder Unternehmen bzw. täuscht ein solches vor, so kann sich der Kreditnehmer im Falle einer Täuschung des Kreditgebers dennoch eines allgemeinen Betrugs gem. § 263 StGB strafbar gemacht haben. Denn gem. § 263 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer „in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält“. Diese Täuschung kann sich beispielsweise auf die Kreditmittelverwendung oder die persönliche Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers beziehen und beispielsweise darin liegen, dass anderweitige Darlehensverbindlichkeiten bestehen, die den Kreditnehmer schwächen. Liegen die Voraussetzungen für beide Delikte vor, so wird der Kreditbetrug gem. § 265b StGB regelmäßig durch den „schlimmeren“ Betrug gem. § 263 StGB verdrängt.

Ist Kreditbetrug gem. § 265b StGB auch strafbar, wenn kein Schaden eingetreten ist?

Im Gegensatz zum Kreditbetrug gem. § 265b StGB, der als sog. „abstraktes Gefährdungsdelikt“ bereits mit einer einfachen Täuschung des Kreditgebers verwirklicht sein kann, erfordert ein Betrug gem. § 263 StGB darüber hinaus, dass beim Kreditgeber durch die Täuschung ein Irrtum erregt wurde und dieser in der Folge eine Vermögensverfügung vorgenommen und einen Vermögensschaden erlitten hat. Dieser Vermögensschaden wird beim Kreditbetrug in der Regel in einer mangelhaften Werthaltigkeit der Ansprüche des Kreditgebers auf Zinszahlung und Tilgung bzw. Rückzahlung bestehen. Ist der Kreditvertrag dagegen etwa durch eine Grundschuld, Hypothek oder Pfandrechte ausreichend abgesichert, so kann ein Vermögensschaden ausgeschlossen sein. Ob ein Kreditbetrug i.S.d. § 265b StGB oder ein Betrug in Zusammenhang mit einer Kreditgewährung i.S.d. § 263 StGB gegeben ist, sollte jedoch von einem erfahrenen Anwalt oder Strafverteidiger im Einzelfall geklärt werden.

Anzeige oder Ermittlungsverfahren wegen Kreditbetrugs: Was tun?

Erhält ein Kreditnehmer per Post eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft in einer Ermittlungssache wegen Kreditbetrugs (§ 265b StGB oder § 263 StGB), so sollte kurzfristig ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt kontaktiert werden, rät Rechtsanwalt Dr. Rönsberg. Dabei kommt es nicht drauf an, ob der Kreditnehmer glaubt „schuldig“ oder „unschuldig“ zu sein. Denn unbedachte Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden können nach der Erfahrung von Anwalt Dr. Rönsberg im Einzelfall sehr unangenehme Folgen haben und im Nachhinein nur schwer zu revidieren sein. Gerade beim Betrug oder Kreditbetrug handelt es sich um komplexe Straftatbestände, bei denen es auf die genaue Kenntnis der Rechtsprechung ankommt.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg steht zu Rückfragen zum Thema Kreditbetrug oder anderen Fragen zum Bankrecht gerne zur Verfügung.

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